Berufliche Weiterbildung

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Das Arbeit-von-morgen-Gesetz

Kleiner Ratgeber für Betriebs- und Personalräte vom DGB

Mit neuen Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildungsförderung den Wandel gestalten und Gute Arbeit sichern

Was sind die Eckpunkte des Gesetzes?
  • Weiterentwicklung des Qualifizierungschancengesetzes, indem die Fördermöglichkeiten um 5 Prozentpunkte für Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt (Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit) erhöht werden, wenn eine sozialpartnerschaftliche Qualifizierungsvereinbarung zugrunde liegt

  • darüber hinaus sollen höhere Zuschüsse gezahlt werden, wenn ein größerer Anteil der Beschäftigten eines Betriebes einen Weiterbildungsbedarf hat

  • Vereinfachung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens zur Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitgeber und Beschäftigte durch die Möglichkeit von Sammelanträgen

  • Reduzierung der erforderlichen Mindestdauer von geförderten Weiterbildungen auf eine Mindestdauer von mehr als 120 Stunden (derzeit plus 160 Stunden)

  • derzeitige Regelungen zur Maßnahmezulassung werden teilweise neu gefasst und flexibilisiert, so können künftig bspw. auch Weiterbildungsmaßnahmen mit geringeren Teilnehmerzahlen gefördert werden

  • zusätzliche Anreize für Weiterbildung während Kurzarbeit, indem bei Weiterbildung während Kurzarbeit die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag zur Hälfte von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden können, wenn die Bildungsmaßnahmen bestimmten Standards gerecht werden (solange die SV-Beiträge noch zu 100 Prozent erstattet werden, greift dieser Anreiz nicht)

  • neue Ermächtigung für die Bundesregierung zur Anpassung der Kurzarbeiterregelungen im Strukturwandel mit Blick auf mögliche Entwicklungen im Nachgang zur Corona-Epidemie: die Bundesregierung kann auch künftig längeren Bezug von Kurzarbeitergeld (bis zu 24 Monate) möglich machen, auch wenn es nur in einzelnen Branchen oder regional zu größeren Problemen kommt; bisher waren dafür außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt die Voraussetzung

  • Ausbau der Qualifizierungsmöglichkeiten in der Transfergesellschaft, indem insbesondere Weiterbildungsmaßnahmen unabhängig von Alter und bisheriger Qualifizierung gefördert werden können

  • Rechtsanspruch auf Förderung einer abschlussbezogenen Weiterbildung durch Agenturen für Arbeit und Jobcenter entsprechend der persönlichen Eignung und Arbeitsmarktorientierung

  • Stärkung der Ausbildungsförderung durch Verstetigung und Weiterentwicklung der Assistierten Ausbildung, u.a. durch Zusammenführung der ausbildungsbegleitenden Hilfen und Assistierten Ausbildung, Einbeziehung von Grenzgänger*innen in die Assistierte Ausbildung (in Deutschland); Fahrkostenförderung für Teilnehmer*innen an einer Einstiegsqualifizierung

  • Verlängerung der Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen für Eintritte in berufsabschlussbezogene Weiterbildungen bis Ende 2023; ebenso entsprechende Verlängerung der Möglichkeit für Agenturen für Arbeit, Maßnahmen zu Grundbildung im Vorfeld abschlussbezogener Weiterbildungen qua Vergaberecht zu beschaffen

  • Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldungen sollen ab 2022 auch dauerhaft elektronisch, Beratungen durch die Arbeitsagentur auch per Videotelefonie möglich sein

  • und der Vollständigkeit halber: an das Arbeit-von-morgen-Gesetz wurden Sonderregelungen zur betrieblichen Mitbestimmung aus Anlass der Covid-19-Pandemie rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 angehangen, siehe dazu www.dgb.de/-/x8A

Quelle: DGB Ratgeber zum Arbeit-von-morgen-Gesetz, Stand Juni 2020

Den vollständigen Ratgeber gibt es hier zum herunterladen.


Verweise zu diesem Artikel:
Schlagworte zu diesem Beitrag: Öffentliche Beschäftigungspolitik, Berufliche Weiterbildung, Betriebliche Weiterbildung
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 09.06.2020