Förderung der beruflichen Weiterbildung

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Evaluation des Qualifizierungschancengesetzes

Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Bundesagentur für Arbeit hat 2019 zugenommen

Vorbemerkung der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Der Strukturwandel in der Industrie, insbesondere der digital bedingte Strukturwandel, sowie klimapolitische Vorgaben führen dazu, dass sich Qualifikationsanforderungen an Beschäftigte verändern. Dies führt zu einem erheblichen Weiterbildungsbedarf und zunehmenden Herausforderungen an die Arbeitsmarktpolitik.

Aufbauend auf den Regelungen des Qualifizierungschancengesetzes sollen mit einem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung unter anderem weitere Verbesserungen der Weiterbildungsförderung von Beschäftigten umgesetzt werden.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat bereits im Jahr 2017 die zunehmende Bedeutung der Beratung erkannt und damit begonnen, die Lebensbegleitende Berufsberatung (LBB) zu pilotieren. Ziel der LBB ist es, junge Menschen und Erwachsene über das gesamte Erwerbsleben hinweg mit beruflicher Orientierung und Beratung zu unterstützen. Seit dem Jahr 2019 wird die LBB vor dem Erwerbsleben in der Fläche eingeführt. Damit wird der Übergang von der Schule in den Beruf gestärkt. Für junge Menschen beginnt die Berufsorientierung in den Schulen ein Jahr früher. Außerdem binden die Maßnahmen der LBB stärker interaktive Formate mit ein, und die Präsenz der Berufsberaterinnen und Berufsberater an den Schulen wurde ausgeweitet. Mit der LBB im Erwerbsleben, die seit Anfang des Jahres 2020 sukzessive in der Fläche eingeführt wird, hat die BA ihr Angebot für Arbeitslose mit erweitertem beruflichen Beratungs- und Orientierungsbedarf ausgebaut. Darüber hinaus richtet sich das Angebot an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit niedriger Qualifikation, in oft wechselnden Arbeitsverhältnissen, vor beruflichem Wieder- oder Neueinstieg sowie an vom digitalen Wandel besonders betroffene Personen.

Im Rahmen der Förderstatistik der BA wird aus verschiedenen Gründen eine Reihe von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nicht nachgewiesen. Dazu gehören Leistungen, die durch die BA bzw. die Jobcenter im Rahmen der Kernaufgabe „Beratung“ neben den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erbringen sind (vgl. S. 10 des Qualitätsberichts der Statistik der BA „Statistik zu Maßnahmen und Teilnehmenden an Maßnahmen der Arbeitsförderung (Förderstatistik)“, http://bpaq .de /bmas -a3). Dementsprechend können Fragen, die auf die Beratung durch die Agenturen für Arbeit bzw. durch die Job-center abzielen, nicht beantwortet werden.

Mit der beruflichen Weiterbildung können Arbeitslose und Beschäftigte gefördert werden. Die Beschäftigten können inhaltlich danach unterschieden werden, ob sie von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder ob sie im Unternehmen weiterbeschäftigt werden sollen (Beschäftigtenqualifizierung). Bei den nachfolgend betrachteten Erwerbstätigen handelt es sich um Personen, die im Sinne der Beschäftigtenqualifizierung gefördert werden.

Mit Blick auf das Qualifizierungschancengesetz ist schließlich zu beachten, dass mit Inkrafttreten des Qualifizierungschancengesetzes zum 1. Januar 2019 die Möglichkeit der Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter erweitert wurde. Der Schwerpunkt der Beschäftigtenqualifizierung liegt im Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Im SGB III wird erfasst, ob es sich um die Förderung von Beschäftigten handelt. Damit ist die Darstellung der Entwicklung der Beschäftigtenqualifizierung unter Berücksichtigung der rechtlichen Zugangsvoraussetzung möglich. Vorjahresvergleiche sind daher nur eingeschränkt möglich.

In den Jobcentern ist derzeit keine gesonderte Erfassung der Beschäftigtenqualifizierung möglich. Beschäftigtenqualifizierung umfasst Förderungen nach Drucksache 19/17878– 2 –Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode § 81 Absatz 2 SGB III i. V. m. § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie § 82 SGB III i. V. m. § 16 SGB II. In gemeinsamen Einrichtungen werden alle Förderungen nach § 82 SGB III i. V. m. § 16 SGB II berücksichtigt, sowie Personen, die nach § 81 Absatz 2 SGB III i. V. m. § 16 SGB II gefördert werden und vor Beginn der Förderung sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Bei zugelassenen kommunalen Trägern werden alle Förderungen nach den §§ 81 und 82 SGB III i. V. m. § 16 SGB II berücksichtigt, die vorher sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Damit ergeben sich leichte Unschärfen in den Ergebnissen, da ggf. Nebenbeschäftigungen vorliegen oder sich der Förderbeginn und das Beschäftigungsende/-beginn überschneiden. Hierunter fallen auch Fälle in denen die Person ggf. nur von Arbeitslosigkeit bedroht ist.


Quelle: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Bundestagsdrucksache 19/17878
Die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 19/17878) enthält umfangreiche statistische Auswertungen und kann hier als pdf-Datei heruntergeladen werden.

Schlagworte zu diesem Beitrag: Öffentliche Beschäftigungspolitik, Berufliche Weiterbildung
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 30.04.2020