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Tarifkommission beschließt Mindestlohnforderung

Die Bundestarifkommission Weiterbildung hat am 5. Oktober 2016 einstimmig die Forderungen zur Mindestlohntarifrunde beschlossen. Die Bundestarifkommission beschloss, die Mindestentgelte von im nächsten Jahren geltenden 14,60 Euro in mehreren Schritten auf 18,60 Euro zu erhöhen.

Anlass ist das Auslaufen des für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrages für die pädagogischen Beschäftigten in Weiterbildungsunternehmen, die überwiegend SGB II/SGB III Maßnahmen durchführen. Der allgemeinverbindliche Mindestlohntarifvertrag läuft ohne Nachwirkung am 31. Dezember 2017 aus. Die beschlossene Forderung orientiert sich am Entgelt der SuE Tabelle Entgeltgruppe 11a Stufe 2, in dem Sozialpädagog_innen eingruppiert werden. Die Tarifkommission hat in ihren Diskussionen herausgestellt, dass es für die Weiterbildner_innen beim Mindestlohn weiterhin einen starken Nachholbedarf gibt. Der Mindestlohn müsse die stetig steigenden Anforderungen an die Arbeit der Weiterbildner_innen und ihre dafür erforderliche Qualifikation berücksichtigen. Dies gelte insbesondere in Hinblick auf die Integration von Geflüchteten. Bei vielen Einstellungen reiche der aktuelle Mindestlohn nicht aus. Die Arbeitgeber müssen mit Zulagen weit über den Mindestlohn Arbeitskräfte gewinnen.

Die Mitglieder der Tarifkommission waren sich einig: Um eine gute Qualität in den Maßnahmen zu gewährleisten, sind die Arbeitnehmer/innen auch entsprechend gut zu bezahlen. Die Tarifverhandlungen beginnen am 26. Oktober 2016 in Hannover.


Der einstimmige Beschluss der Bundestarifkommission Weiterbildung

Die Bundestarifkommission beschließt, dass
  1. der Stundenlohn für alle Arbeitnehmer/innen im pädagogischen Bereich von Trägern der beruflichen Bildung, soweit sie überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch erbringen, ist in drei Schritten von im nächsten Jahr geltenden 14,60 Euro auf 16,10 Euro, dann auf 17,40 Euro und im letzten Schritt auf 18,60 Euro zu erhöhen.

  2. Auf der Basis des arbeitgeberseitig gekündigten Tarifvertrages für das nicht-pädagogische Personal in Weiterbildungsunternehmen sollen neue Mindestentgelte verhandelt werden.


Quelle: Mindestlohn Weiterbildung Extra 1, Oktober 2016


Verweise zu diesem Artikel:
Schlagworte zu diesem Beitrag: Mindestlohn, Öffentliche Beschäftigungspolitik
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 10.10.2016