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Beschränktes Steuerprivileg für Arbeitsplatz zu Hause auf dem Prüfstand

Die seit 2007 geltende Neuregelung, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht mehr absetzbar sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Einkommenssteuergesetz, EStG) verstößt in Teilen möglicherweise gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Das Finanzgericht (FG) Münster verhandelte die Klage eines Lehrers gegen das Finanzamt, das die geltend gemachten Kosten für ein "häusliches Arbeitszimmer" (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG) nicht anerkannt hatte.

Der Kläger hatte seinen Antrag damit begründet, dass ihm für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie für die Korrektur von Klausuren in der Schule kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, womit der Arbeitsplatz zu Hause den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Diese Argumentation überzeugte das Finanzamt jedoch nicht.

Das FG hatte Bedenken, dass die einschlägige, seit 2007 geltende Regelung gegen die Verfassung, nämlich den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz), das "Gebot der Folgerichtigkeit" und das "objektive Nettoprinzip" verstößt.

Seiner Ansicht nach kann es nicht sein, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer immer unberücksichtigt bleiben, obwohl für die berufliche Tätigkeit sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei der alten Regelung waren in diesem Fall immerhin Werbungskosten bis zu einem Betrag von 1250 Euro absetzbar. Ein sachlicher Grund für die Privilegierung derjenigen Steuerpflichtigen, bei denen der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt bzw. derjenigen, die ein außerhäusliches Arbeitszimmer nutzen, ist nicht ersichtlich. Er ergibt sich weder aus dem Ziel der Haushaltskonsolidierung noch aus der sog. Typisierungskompetenz des Gesetzgebers. Auch andere Gründe, wie das Bestehen einer besonderen Missbrauchsgefahr oder eine Verwaltungsvereinfachung, können das Abzugsverbot nicht rechtfertigen.

An einer Auslegung der Vorschrift, die diese Gesichtspunkte berücksichtigt, sah sich das Gericht allerdings wegen des eindeutigen Wortlauts und dem Gesetzzweck gehindert. Folglich setzte es das Verfahren aus und legte die Frage der Verfassungswidrigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG dem Bundesverfassungsgericht vor.

FG Münster, Beschl. v. 08.05.2009 – 1 K 2872/08 E
FG Münster PM Nr. 8 v. 18.05.2009


Quelle: arbeitsrecht.de


Hier finden Sie das Urteil des FG Münster im Volltext

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Schlagworte zu diesem Beitrag: Freiberufler/Selbstständige
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 22.05.2009