Berufliche Weiterbildung

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Norddeutsche Wirtschaft fordert Reform des Bildungsurlaubs

Bildung sei der entscheidende Erfolgsfaktor in der heutigen Wissensgesellschaft, betont die IHK Nord in ihrem Positionspapier. Daher fördere und fordere sie Qualifizierung als notwendige Zukunftsinvestition. Der prinzipiell richtige Gedanke, über Bildungsurlaubs- und Bildungsfreistellungsgesetze Bildungsimpulse zu setzen, werde durch weit gefasste Bildungsurlaubsmöglichkeiten in der bestehenden Gesetzgebung aber konterkariert. Lutz H. Peper, Präses der Handelskammer Bremen, sagte: »Die Wirtschaft setzt im stetigen Strukturwandel auf das Prinzip des lebenslangen Lernens. Daher ist es notwendig, dass Bildungsfreistellung in weitaus größerem Maße als bisher berufsorientiert stattfindet und sich die Arbeitnehmer an diesem Instrument der Weiterbildung angemessen beteiligen.«

Folgende Kernforderungen nennt die IHK Nord in ihrem Positionspapier zur Reform der Bildungsurlaubsgesetze:
  • Die zum Teil bestehende Ausrichtung der gesetzlich anerkannten Weiterbildungsangebote auf Qualifizierungen mit erkennbarem Freizeit- oder Sportcharakter muss entfallen. Außerdem sollte die Begrifflichkeit »Bildungsurlaubsgesetz« einheitlich auf »Bildungsfreistellungsgesetz« geändert werden, um den Eindruck einer Freizeitorientierung zu vermeiden.

  • Der Umfang der Bildungsfreistellung sollte für Weiterbildungsangebote, die nicht berufsbezogen sind, auf fünf Arbeitstage innerhalb eines Zwei- Jahreszeitraumes begrenzt werden. Eine Möglichkeit der Kumulierung der Bildungsurlaubstage auf folgende Jahreszeiträume sollte entfallen.

  • Da Bildung und Weiterbildung nicht nur Aufgabe des Unternehmens, sondern auch des Arbeitnehmers selbst ist, sollte eine Freistellung nur unter der Bedingung gewährt werden, dass der Anspruchnehmer für die Hälfte der Dauer arbeitsfreie Zeit einbringt.

  • Die Weiterbildung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz muss transparenter gestaltet werden. Unternehmer müssen die Möglichkeit erhalten, sich über die Inhalte der Bildungsveranstaltungen des Arbeitnehmers vorab zu informieren.

  • Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Teilnahme an einer Maßnahme spätestens acht Wochen vor Beginn mitteilen, um die betriebliche Planung zu erleichtern.

  • In Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern kann eine betriebliche Weiterbildung an den Freistellungsanspruch angerechnet werden (Kleinbetriebsklausel).

  • Um die bestehende Zersplitterung der Ansprüche in Norddeutschland zu beseitigen, sollten die vorgenannten Punkte einheitlich bei der Reform aller norddeutschen Bildungsurlaubs- bzw. Bildungsfreistellungsgesetze berücksichtigt werden.

Quelle: Bildungsspiegel.de

Sie finden das vollständige Positionspapier der IHK Nord auf der Homepage des Bildungsspiegel.


Schlagworte zu diesem Beitrag: Betriebliche Weiterbildung
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 14.04.2009