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Wirtschaftlich abhängige Honorardozent/innen haben Anspruch auf bezahlten Urlaub

Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr haben nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch arbeitnehmerähnliche Personen. Dozenten an Volkshochschulen sind regelmäßig keine Arbeitnehmer. Sie können aber zur Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen gehören, wenn sie auf die Einkünfte aus dieser Tätigkeit „wirtschaftlich und zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage“ angewiesen sind.

Dies wurde hier bei einer Zeichenlehrerin anerkannt, obwohl sie nur neun Stunden wöchentlich tätig war und bereits Rente bezog. Ihre Renteneinkünfte waren aber mit 450 € pro Monat so gering, dass das Bundesarbeitsgericht ihr Dozenteneinkommen von 500 € im Monat als so erheblich ansah, dass sich daraus eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber der VHS ergab. Ihr haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts deshalb unter dem Aktenzeichen 9 AZR 61/05 bezahlten Erholungsurlaub zugesprochen.

Quelle: ver.di - Information für Honorarkräfte in der Weiterbildung: Ver.di-Landesbezirk NRW, Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung, 22. September 2006

Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 23.09.2006