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Kein Schriftformerfordernis bei Beendigung eines Umschulungsvertrags

Die Kündigung eines Umschulungsvertrages bedarf nicht der Schriftform, da § 623 BGB keine Anwendung auf Dienstverhältnisse findet, die nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweisen.

Die Klägerin absolvierte eine Umschulung zur "Berufskraftfahrerin Personenverkehr". Die Maßnahme sollte in der Zeit vom 17.12.2001 bis zum 12.09.2003 erfolgen. Die Klägerin erhielt für die Dauer der Umschulung von der Agentur für Arbeit Unterhaltsgeld. Am 04.07.2002 fand ein Gespräch statt, dessen Inhalt streitig ist.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien auch über den 06.07.2002 hinaus ein Umschulungsverhältnis bestanden hat. Sie behauptet, das Umschulungsverhältnis sei bei diesem Gespräch nicht zum 05.07.2002 einvernehmlich aufgehoben worden. Eine mündliche Aufhebung des Umschulungsvertrags sei überdies formwidrig und daher nichtig.

Das ArbG hat der Klage stattgegeben; das LAG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg.

Da streitig geblieben ist, ob in dem fraglichen Gespräch mündlich die Aufhebung des Umschulungsvertrags vereinbart wurde und hierzu keine tatrichterlichen Feststellungen vorliegen, war das Urteil des LAG aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückzuverweisen.

Die Aufhebung eines Umschulungsvertrags iSv. § 1 Abs. 4, § 47 BBiG n.F. bedarf nicht gem. § 623 BGB der Schriftform. Durch die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Arbeitsverhältnis erfasst sie nicht ein Dienstverhältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist. § 623 BGB findet auf einen solchen Umschulungsvertrag auch keine entsprechende Anwendung.

BAG, Urt. v. 19.01.2006 - 6 AZR 638/04
PM des BAG Nr. 03/06 v. 19.01.2006

Quelle: arbeitsrecht.de



Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 20.01.2006