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Hartz-IV-Empfänger dürfen Weiterbildungs-Lehrgänge nicht verweigern

Hartz-IV-Empfänger können die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen nicht verweigern, auch wenn sie ihrer Meinung nach dabei nichts lernen werden.

Das Sozialgericht Dresden wies damit die Klagen von fünf Hartz-IV-Empfängern aus Freital bei Dresden ab.
Diese hatten sich mit Eilanträgen gegen ihre Teilnahme an einem dreimonatigen Fortbildungslehrgang nach dem so genannten "Chemnitzer Modell" gewehrt. Dieser Lehrgang, der von der Arbeitsgemeinschaft "Weißeritzkreis" angeboten wurde, ist nach Ansicht der Richter Voraussetzung für die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt.

Eine gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft hatte im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft den Kurs durchgeführt. Er vermittelt unter anderem Wissen in den Fächern Recht, EDV, Mathematik, Deutsch und Betriebswirtschaftslehre. Die Kläger waren der Meinung, dass der Lehrgang unter ihrem Niveau sei und verwiesen auf ihre qualifizierten Berufsabschlüsse. Die Kläger gaben außerdem an, in dem Kurs wie "Obdachlose" und "Süchtige" behandelt zu werden.

Drei Kammern des Sozialgerichts vertraten dagegen die Auffassung, dass die Chancen auf eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mit dem Kurs deutlich stiegen.

Die Richter sahen in dem Kurs keine Unzumutbarkeit für die Empfänger des Arbeitslosengeldes II. Sie stellten zudem klar, dass den Betroffenen weder "Sucht" noch "Obdachlosigkeit" vorgeworfen werde. Nach Angaben des Gerichts sind acht weitere Verfahren in der gleichen Sache anhängig.

SG Dresden, Urt. - S 23 AS 870/05 ER, S 23 AS 872/05 ER, S 3 AS 873/05 ER, S 34 AS 869/05 ER, S 34 AS 874/05 ER

www.sueddeutsche.de v. 14.10.2005

Quelle: arbeitsrecht.de




Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 30.04.2006