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VHS muss freiem Dozenten Urlaub bezahlen

Das Arbeitsgericht Köln hat die dortige Volkshochschule (VHS) verurteilt, einem freien Dozenten rückwirkend pro Jahr vier Wochen Urlaub zu bezahlen – obwohl das im Vertrag nicht vereinbart war. Der Dozent, der zwei Jahre lang ausschließlich für die VHS gearbeitet und dort mit zahlreichen Einzelverträgen an rund 100 Tagen im Jahr unterrichtet hatte, hatte sich auf das Bundesurlaubsgesetz berufen, das auch "arbeitnehmerähnlichen Personen" Anspruch auf bezahlten Urlaub gibt. Die VHS hatte vergeblich bestritten, dass der Dozent unter die Definition "arbeitnehmerähnlich" falle – die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in dieser Sache ist zu eindeutig. In ihren Schriftsätzen hatte die VHS sogar gedroht, bei einer Verurteilung künftig die Honorare generell um einen "fiktiven Urlaubsanteil" zu kürzen. Das Verfahren wurde mit ver.di-Rechtsschutz geführt; die Stadt Köln hat Berufung gegen das Urteil angekündigt (Aktenzeichen 4 Ca 6925/04).
Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Selbstständige, die von einem Auftraggeber "wirtschaftlich abhängig" und "vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig" sind und mindestens die Hälfte ihrer Vergütungen von ein und demselben Auftraggeber bekommen (bei künstlerischer und publizistischer Tätigkeit reicht schon ein Drittel), Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub im Jahr. Während dieser Zeit muss das durchschnittliche Honorar der letzten 13 Wochen gezahlt werden.

Weitere Informationen für Selbständige erhalten Sie auf der Homepage von media fon.

Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 09.02.2005