Nachrichten-Archiv

Zurück zur Übersicht

Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz eines Aufhebungsvertrages

Wer einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber schließt, riskiert keine Sperrzeit bei seinem Arbeitslosengeld, wenn er ohnehin zu diesem Zeitpunkt oder sogar früher betriebsbedingt gekündigt worden wäre.

Das LSG hat über den Fall einer Arbeitslosen entschieden, deren Arbeitsplatz aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen weggefallen war. Da es in dem Unternehmen auch keine andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gab, unterschrieb die Klägerin einen Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsamt stellte darauf hin den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit fest und verweigerte für diese Zeit die Zahlung von Arbeitslosengeld. Die Klägerin habe durch den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ohne Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Sie hätte die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers abwarten müssen.


Das LSG hat - anders als noch das SG - einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages angenommen.
Die Klägerin ist nur ihrer drohenden betriebsbedingten Kündigung zuvorgekommen, so das LSG. Zweck der Sperrzeitregelung ist es lediglich, die Versichertengemeinschaft vor Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben. Die fast 50-jährige Klägerin, die aufgrund ihres Alters ohnehin schwer vermittelbar war, hat mit Abschluss des Aufhebungsvertrages durch Offenlegung der betrieblichen Hintergründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine für das berufliche Fortkommen grundsätzlich nachteilige Kündigung vermieden. Außerdem hätte der Arbeitgeber sie sogar rechtmäßig einen Monat früher kündigen können.

LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.02.2003 - L 1 AL 7/02
PM des LSG Rheinland-Pfalz v. 11.04.2003

Quelle: arbeitsrecht.de



Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 09.10.2003